In Kürze
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege, die greift, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben darauf bis zu acht Wochen im Jahr Anspruch.
Definition
Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch für eine begrenzte Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt wird. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann — zum Beispiel weil pflegende Angehörige ausfallen oder eine Übergangssituation überbrückt werden muss.
Den Anspruch regelt § 42 SGB XI in Verbindung mit § 42a SGB XI. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Kurzzeitpflege einsetzen.
Die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539,00 Euro, der sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI abdeckt und flexibel genutzt werden kann. Der Anspruch entsteht mit jedem neuen Kalenderjahr neu.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Fahrkosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen, können aber über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgedeckt werden.
Die Pflegeleistungen in der Kurzzeitpflege umfassen je nach Bedarf:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Medizinische Behandlungspflege
Kurzzeitpflege kann auch in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss eine dauerhafte vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI geplant ist. Auch bei einem Aufenthalt in einem stationären Hospiz kann Kurzzeitpflege vorrangig eingesetzt werden, bevor ein Krankenkassenzuschuss nach § 39a Abs. 1 SGB V greift.