In Kürze
Die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht eine vorübergehende stationäre Versorgung, wenn jemand wegen einer schweren oder akut verschlimmerten Krankheit vorübergehend Pflege und Unterstützung im Haushalt benötigt, die ambulant nicht ausreichend abgedeckt werden kann.
Definition
Die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V ist ein eigenständiger Leistungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wurde geschaffen, um Versicherte in bestimmten Krankheitssituationen übergangsweise in einer stationären Einrichtung zu versorgen, wenn die häusliche Versorgung nicht ausreicht.
Der Anspruch besteht insbesondere dann, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung ein Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung besteht, der auch mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichend gedeckt werden kann. Vergleichbare Situationen — etwa nach einer ambulanten Chemotherapie — können ebenfalls erfasst sein.
Die Leistung greift vor allem, wenn der Pflegebedarf rund um die Uhr besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit auftreten kann und keine ausreichende Unterstützung im persönlichen Umfeld vorhanden ist.
Es gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit: Lebt eine Person im Haushalt des Versicherten, die die Versorgung übernehmen kann, besteht kein Anspruch. Außerdem muss zunächst geprüft werden, ob andere Leistungen — insbesondere häusliche Krankenpflege — den Bedarf abdecken können.
Wichtige Einschränkungen im Überblick:
- Kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte bereits einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI hat.
- Es handelt sich um einen Teilleistungsanspruch — eine finanzielle Eigenbeteiligung der Versicherten ist gesetzlich vorgesehen.
- Wird die Kurzzeitpflege in einer nach SGB XI zugelassenen Einrichtung erbracht, sind Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V nicht zusätzlich abrechenbar, da diese bereits in den Vergütungssätzen enthalten sind.
Die relevanten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 39c SGB V – Kurzzeitpflege bei Krankheit
- § 37 Abs. 1a SGB V – Häusliche Krankenpflege (Grundpflege und Hauswirtschaft)
- § 37 Abs. 3 SGB V – Subsidiarität gegenüber Haushaltsmitgliedern
- § 132h SGB V – Verträge mit geeigneten Einrichtungen