In Kürze
Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können das Krankengeld erhöhen. Dafür wird ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag berechnet und zum normalen Regelentgelt addiert.
Definition
Wer Krankengeld erhält, bekommt in der Regel 70 % seines Regelentgelts — also des durchschnittlichen laufenden Arbeitslohns vor der Erkrankung. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien bleiben dabei nicht außen vor: Sie erhöhen das Krankengeld durch einen zusätzlichen Betrag, den sogenannten Brutto-Hinzurechnungsbetrag.
Grundlage ist § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V. Danach wird das Regelentgelt um ein Dreihundertsechzigstel (1/360) aller beitragspflichtigen Einmalzahlungen erhöht, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden. Berücksichtigt wird dabei nur der Teil der Einmalzahlung, der tatsächlich der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterlag.
Das so ermittelte kumulierte Regelentgelt (laufendes Regelentgelt plus Hinzurechnungsbetrag) ist nach oben begrenzt: Es darf den kalendertäglichen Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Außerdem gilt: Das Krankengeld darf 90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen und nicht höher sein als das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen (§ 47 Abs. 1 SGB V).
Für den maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraum gilt das Zuflussprinzip: Es zählen alle Einmalzahlungen, die innerhalb dieser zwölf Monate tatsächlich ausgezahlt wurden. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder der Krankenkasse innerhalb dieses Zeitraums ist unerheblich — alle beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus diesem Zeitraum werden zusammengerechnet.
Eine Besonderheit gilt für die sogenannte Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV): Einmalzahlungen, die zwischen Januar und März ausgezahlt werden, können beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden. Für die Krankengeldberechnung bleibt es jedoch beim Zuflussprinzip — eine rückwirkende Korrektur des Krankengeldes aufgrund der Märzklausel findet nicht statt.
Für bestimmte Gruppen gelten Besonderheiten:
- Freiwillig versicherte Arbeitnehmer: Einmalzahlungen werden nur berücksichtigt, soweit sie beitragspflichtig waren. Liegt das laufende Gehalt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze, bleiben Einmalzahlungen bei der Berechnung außen vor.
- Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob): Hier wird die tatsächliche Bruttoeinmalzahlung — nicht nur der beitragspflichtige Teil — berücksichtigt (§ 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V).
- Mehrfachbeschäftigte: Das Krankengeld wird aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert berechnet. Übersteigen die Regelentgelte zusammen das Höchstregelentgelt, werden sie anteilig gekürzt.