Krankengeld - flexible Arbeitszeit

In Kürze

Wer bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell krank wird, erhält Krankengeld nur auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelts – nicht auf Basis des vollen erarbeiteten Lohns. Angesparte Wertguthaben bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außen vor.

Definition

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen arbeiten Beschäftigte in einer Arbeitsphase oft mehr, als sie ausgezahlt bekommen. Der Rest wird als Wertguthaben angespart und später in einer Freistellungsphase ausgezahlt. Tritt in dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit ein, stellt sich die Frage: Wie hoch ist das Krankengeld?

Maßgeblich ist laut § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V das Arbeitsentgelt, das im Bemessungszeitraum tatsächlich der Beitragsberechnung zugrunde lag – also das, was wirklich ausgezahlt wurde. Wertguthaben, die für eine spätere Freistellung angespart werden, zählen dabei nicht mit.

Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet – zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis endet und das Guthaben auf einmal ausgezahlt wird – bleibt es bei der Krankengeldberechnung ebenfalls unberücksichtigt.

Je nach Zeitpunkt der Erkrankung gelten unterschiedliche Regeln:

  • Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der flexiblen Regelung: Das Krankengeld richtet sich nach dem dann geltenden (ggf. reduzierten) Arbeitsentgelt, sobald die Entgeltfortzahlung endet.
  • Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase: Grundlage ist das tatsächlich ausgezahlte, reduzierte Arbeitsentgelt – nicht der volle erarbeitete Lohn.
  • Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase: Ein Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich, ruht aber, solange Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben weitergezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
  • Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Freistellungsphase: Das Krankengeld wird aus dem dann wieder geltenden (ungekürzten) Arbeitsentgelt berechnet.

Auch die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) fällt unter diese Regelungen. Wer zur Pflege eines Angehörigen die Arbeitszeit reduziert und eine Aufstockung des Entgelts erhält, bekommt im Krankheitsfall Krankengeld ebenfalls nur auf Basis des tatsächlich der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts – nicht auf Basis des aufgestockten Betrags.