Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit

In Kürze

Der Konzernbetriebsrat vertritt Arbeitnehmerinteressen auf Konzernebene. Er ist zuständig, wenn eine Angelegenheit den gesamten Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden kann.

Definition

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist in § 58 BetrVG geregelt. Er wird tätig, wenn eine Angelegenheit über ein einzelnes Unternehmen hinausgeht und die Gesamtbetriebsräte der einzelnen Unternehmen sie nicht allein lösen können. Verhandlungspartner ist in der Regel die Leitung des herrschenden Unternehmens im Konzern.

Typische Beispiele für seine Zuständigkeit sind konzernweite Sozialeinrichtungen, einheitliche Verhaltens- oder Ethikregeln für alle Konzernunternehmen sowie konzernweite Mitarbeiterbefragungen. Für rein betriebliche oder unternehmensbezogene Angelegenheiten — etwa personelle Maßnahmen im einzelnen Betrieb — bleibt der örtliche Betriebsrat zuständig.

Die Zuständigkeit gilt auch für Konzernunternehmen, die keinen Gesamtbetriebsrat gebildet haben, sowie für Betriebe ohne eigenen Betriebsrat (§ 58 Abs. 1 BetrVG).

Ein Gesamtbetriebsrat kann dem Konzernbetriebsrat zusätzliche Aufgaben übertragen. Das muss mit Mehrheit der Mitglieder beschlossen und schriftlich festgehalten werden (§ 58 Abs. 2 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die endgültige Entscheidung vorbehalten.

Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Konzernbetriebsrats gehören unter anderem:

  • Mitwirkung bei der Bestellung des Hauptwahlvorstands für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens
  • Entgegennahme von Anträgen auf Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
  • Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gemäß § 22 Abs. 2 MitbestG
  • Bestellung eines Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben gemäß § 16 Abs. 3 BetrVG

Der Konzernbetriebsrat hat keinen eigenen pauschalen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Freistellungen müssen grundsätzlich über das jeweilige örtliche Gremium beantragt werden. Eine Freistellung einzelner Mitglieder ist jedoch möglich, wenn sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Konzernbetriebsrats notwendig ist (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG).

Streitigkeiten über die Bildung oder Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats werden vor dem Arbeitsgericht im sogenannten Beschlussverfahren geklärt. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des herrschenden Unternehmens.