Kündigung

In Kürze

Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei. Sie unterliegt formellen und materiellen Wirksamkeitsanforderungen.

Definition

Kündigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Eine Kündigung liegt vor, wenn eine Vertragspartei das Arbeitsverhältnis durch Erklärung mit Beendigungswirkung auflöst. Die Wirksamkeit setzt insbesondere die Schriftform, den Zugang beim Erklärungsempfänger und die Einhaltung geltender Fristen voraus.

Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen und wirkt grundsätzlich ex nunc.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 623 BGB
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Eine Kündigung begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne erfolgreiche gerichtliche Überprüfung.

Abzugrenzen ist die Kündigung vom bloßen Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.

In der Praxis ist die Kündigung zentral für die rechtliche Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und deren gerichtliche Kontrolle.