Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

In Kürze

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat anhören. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam – das regelt § 102 BetrVG.

Definition

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht kündigen, ohne vorher den Betriebsrat zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Verfahren heißt Betriebsratsanhörung. Es gilt für alle Kündigungsarten – also für ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen.

Das Anhörungsverfahren beginnt, sobald der Arbeitgeber einen endgültigen Kündigungsentschluss gefasst hat und diesen dem Betriebsrat mitteilt. Die Mitteilung ist grundsätzlich an den Betriebsratsvorsitzenden zu richten, bei dessen Verhinderung an den Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 BetrVG).

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat folgende Angaben vollständig mitteilen:

  • Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers – z. B. Alter, Familienstand, Kinderzahl, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung
  • Verlauf des Arbeitsverhältnisses – z. B. Abmahnungen oder Personalgespräche
  • Art der Kündigung – ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung
  • Kündigungsfrist und Kündigungstermin – also wann das Arbeitsverhältnis enden soll
  • Kündigungsgrund – konkret und nachvollziehbar, nicht nur als Schlagwort

Beim Kündigungsgrund gilt: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt so genau beschreiben, dass der Betriebsrat die Berechtigung der Kündigung selbst prüfen kann. Pauschale Angaben wie „Auftragsmangel" reichen nicht aus. Auch entlastende Umstände, die dem Arbeitgeber bekannt sind, müssen mitgeteilt werden.

Soll ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt werden, ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Diese Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.

Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung hat dieselbe Wirkung wie gar keine Anhörung: Die Kündigung ist unwirksam. Möchte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachträglich neue Kündigungsgründe vorbringen, muss er den Betriebsrat auch dazu erneut anhören.