In Kürze
Grund-, Anders- und Zusatzkosten sind drei Kategorien der betrieblichen Kostenrechnung. Sie beschreiben, wie eng ein Kostenbetrag mit dem Aufwand in der Finanzbuchhaltung übereinstimmt.
Definition
In der Kosten- und Leistungsrechnung versteht man unter Kosten den bewerteten Güterverbrauch einer Abrechnungsperiode. Je nachdem, ob und wie dieser Verbrauch auch als Aufwand in der Finanzbuchhaltung erscheint, unterscheidet man drei Kostenkategorien.
Grundkosten (auch: aufwandsgleiche Kosten) stimmen wertmäßig genau mit dem Aufwand in der Finanzbuchhaltung überein. Sie wirken sich direkt auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus. Ein typisches Beispiel sind Personalkosten wie Löhne und Gehälter.
Anderskosten (auch: aufwandsungleiche Kosten) haben zwar eine Entsprechung im Aufwand der Finanzbuchhaltung, werden in der Kostenrechnung aber mit einem anderen Wert angesetzt. Der Grund: Die Kostenrechnung soll den tatsächlichen Werteverzehr verursachungsgerecht abbilden. So werden Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung oft steuerlich (degressiv) berechnet, in der Kostenrechnung dagegen gleichmäßig über die Nutzungsdauer (linear) verteilt.
Grundkosten und Anderskosten zusammen entsprechen dem sogenannten Zweckaufwand.
Zusatzkosten (auch: aufwandslose Kosten) haben in der Finanzbuchhaltung gar keine Entsprechung. Sie werden nur für Zwecke der Kostenrechnung zusätzlich verrechnet, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Werteverzehr darzustellen. Typische Beispiele sind:
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn – der fiktive Lohn des Unternehmers für seine eigene Arbeit
- Kalkulatorische Zinsen – rechnerische Kosten für das eingesetzte Eigenkapital
- Kalkulatorische Miete – fiktive Miete für eigene Betriebsgebäude
- Kalkulatorische Wagnisse – pauschal angesetzte Risikokosten
Wichtig: Zusatzkosten dürfen handelsrechtlich nicht in die Bewertung von Anlage- oder Umlaufvermögen einfließen.
Die Gesamtkosten eines Betriebs ergeben sich aus der Summe von Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten.