Kostentragungspflichten

In Kürze

Arbeitgeber müssen alle Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen selbst tragen. Sie dürfen diese Kosten nicht auf ihre Beschäftigten abwälzen.

Definition

Der Begriff Kostentragungspflichten beschreibt die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, sämtliche Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu übernehmen. Die zentrale Grundlage dafür ist § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Ergänzend verpflichtet § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Arbeitgeber vertragsrechtlich zur Kostentragung.

Die Pflicht gilt umfassend – unabhängig davon, ob eine Maßnahme den Beschäftigten unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommt. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber zahlt unter anderem für

  • Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 11 ArbSchG)
  • Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 ArbSchG)
  • Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe)
  • Spezielle Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze, wenn eine ärztliche Untersuchung deren Notwendigkeit ergibt

Wichtig: Gewöhnliche Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion – etwa ein einfacher Arbeitsoverall – fällt nicht unter die persönliche Schutzausrüstung. Für solche Kleidung besteht keine gesetzliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.

Bei Bildschirmarbeitsplätzen gilt: Ergibt eine Augenuntersuchung, dass eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig ist und normale Sehhilfen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber sowohl die Kosten der Vorsorgeuntersuchung als auch die Kosten der Brille im erforderlichen Umfang übernehmen.