Krankengelddauer - Anrechenbare Zeiten

In Kürze

Krankengeld wird maximal 78 Wochen je Krankheit gezahlt. Dabei zählen nicht nur Zeiten, in denen Krankengeld tatsächlich ausgezahlt wurde, sondern auch bestimmte Zeiten, in denen der Anspruch ruhte oder versagt wurde.

Definition

Wer wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Krankengeld für insgesamt höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Auf diese Höchstdauer werden alle Zeiten angerechnet, in denen dieselbe Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat — auch wenn die Erkrankung zwischenzeitlich unterbrochen war, aber auf derselben Ursache beruht oder in einem inneren Zusammenhang damit steht.

Erkrankungen, die nichts miteinander zu tun haben, werden getrennt gezählt. Wer also wegen eines Herzleidens und wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig war, hat für jede dieser Krankheiten einen eigenen Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld.

Zeiten, die auf die Krankengelddauer angerechnet werden, sind laut § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch solche, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar bestand, aber ruhte oder die Zahlung versagt wurde. Dazu gehören unter anderem:

  • Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Elternzeit, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld
  • Zeiten einer verspäteten Krankmeldung
  • Zeiten eines Auslandsaufenthalts (mit Ausnahmen)
  • Zeiten, in denen das Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde
  • Zeiten, in denen wegen gesenkter Entgeltersatzleistungen kein Krankengeld-Spitzbetrag gezahlt wird

Nicht angerechnet werden hingegen Zeiten, für die von vornherein kein Anspruch auf Krankengeld bestand. Das gilt zum Beispiel für sogenannte Wartetage nach § 46 SGB V, für Zeiten, in denen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden (§ 11 Abs. 5 SGB V), sowie für Zeiten, in denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters zuerkannt wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Wer die von der Krankenkasse gesetzte Frist versäumt, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, verliert nach § 51 Abs. 3 SGB V vorübergehend den Auszahlungsanspruch auf Krankengeld. Der grundsätzliche Anspruch bleibt jedoch bestehen und lebt mit dem Tag der nachgeholten Antragstellung wieder auf. Auch diese Zeiten ohne Auszahlung werden auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.