In Kürze
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Ziel ist es, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Definition
Medizinische Rehabilitation nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) umfasst Maßnahmen, die über die normale ambulante Behandlung hinausgehen. Im Unterschied zur Vorsorge muss beim Antrag auf Rehabilitation bereits eine Krankheit vorliegen.
Es gibt zwei Grundformen der Rehabilitation:
- Ambulante Rehabilitation: Behandlung in einer wohnortnahen Einrichtung oder als mobile Rehabilitation direkt in der Wohnung des Patienten. Die Regeldauer beträgt laut § 40 Abs. 1 SGB V längstens 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.
- Stationäre Rehabilitation: Aufnahme in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung inklusive Unterkunft und Verpflegung, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Die Regeldauer beträgt laut § 40 Abs. 2 SGB V längstens drei Wochen, bei Kindern unter 14 Jahren in der Regel vier Wochen.
Wählt ein Versicherter eine Einrichtung ohne Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V, muss er anfallende Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen.
Wiederholung: Eine erneute Rehabilitationsmaßnahme ist frühestens nach vier Jahren möglich. Ausnahmen gelten, wenn eine frühere Leistung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro je Behandlungs- bzw. Kalendertag, höchstens jedoch für 28 Tage. An- und Abreisetag zählen jeweils als ein Kalendertag. In bestimmten Fällen kann eine verminderte Zuzahlung nach § 40 Abs. 7 SGB V gelten.
Nachrangigkeit: Die Krankenkasse ist erst zuständig, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger — etwa die Rentenversicherung — vorrangig leisten muss. Dies gilt auch für Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.