In Kürze
Medizinische Rehabilitation – umgangssprachlich „Kur" – hilft kranken oder von Behinderung bedrohten Menschen, wieder am Berufsleben teilzunehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt diese Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Definition
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dienen der Wiedereingliederung von kranken, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in Beruf und Gesellschaft. Je nach Situation ist entweder die gesetzliche Rentenversicherung nach SGB VI oder die Krankenkasse nach SGB V zuständig.
Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese gelten als erfüllt, wenn Versicherte:
- Wartezeit von 15 Jahren bei Antragstellung erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (§ 11 SGB VI)
- in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens sechs Monate Pflichtbeitragszeiten nachweisen können
- innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder danach arbeitsunfähig bzw. arbeitslos waren
- vermindert erwerbsfähig sind oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
Versicherte zahlen bei stationären Rehabilitationsleistungen eine Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag. Bei Anschlussheilbehandlungen gilt dieselbe Zuzahlung für längstens 14 Tage pro Kalenderjahr. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht, ist von weiteren Zuzahlungen befreit. Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen fällt keine Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger an.
Auch Kinder von Versicherten, Rentenbeziehern oder Waisenrentenempfängern können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die Gesundheit wesentlich verbessern und Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Diese Leistungen werden in der Regel stationär und für mindestens vier Wochen erbracht.
Ziel der Rehabilitation ist es, Versicherte dabei zu unterstützen, individuelle Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, damit sie im Erwerbsleben gesünder älter werden. Das SGB VI enthält dafür einen eigenen Abschnitt zu Leistungen der Prävention, Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Nachsorge.