Kur - Vorsorge (SGB V)

In Kürze

Reichen normale Behandlungen am Wohnort nicht aus, kann die gesetzliche Krankenkasse eine Vorsorge-Kur in einem anerkannten Kurort übernehmen — ambulant oder stationär. Grundlage ist § 23 SGB V.

Definition

Wenn ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel am Wohnort nicht ausreichen oder wegen beruflicher bzw. familiärer Umstände nicht durchführbar sind, kann die Krankenkasse eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Heilbad oder Kurort gewähren. Sie übernimmt dabei die Kosten für den Badearzt sowie für verordnete Anwendungen wie Bäder oder Massagen.

Für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten kann die Krankenkasse laut ihrer Satzung einen Zuschuss von bis zu 16,00 EUR täglich zahlen. Für chronisch kranke Kleinkinder ist ein erhöhter Zuschuss von bis zu 25,00 EUR täglich möglich.

Lassen sich die Behandlungsziele ambulant nicht erreichen, kann die Krankenkasse eine stationäre Vorsorgeleistung mit Unterkunft und Verpflegung in einer zugelassenen Vorsorgeeinrichtung bewilligen. Art, Dauer und Umfang bestimmt die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen; angemessene Wünsche des Versicherten sollen berücksichtigt werden (§ 33 SGB I).

Die Regeldauer beträgt bei beiden Formen längstens drei Wochen. Bei Kindern unter 14 Jahren sind stationäre Vorsorgeleistungen in der Regel auf vier bis sechs Wochen angelegt. Eine Verlängerung ist jeweils aus medizinischen Gründen möglich.

Wichtig für die Wiederholung: Eine erneute ambulante Vorsorgeleistung ist frühestens nach drei Jahren möglich, eine stationäre frühestens nach vier Jahren — es sei denn, eine frühere Leistung ist medizinisch dringend erforderlich. Dabei werden auch vergleichbare Leistungen anderer Träger angerechnet, zum Beispiel nach:

  • § 23 Abs. 2 und 4 SGB V (ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen)
  • § 24 Abs. 1 SGB V (Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter)
  • § 14 SGB VI / § 10 ALG (Leistungen zur Prävention)
  • § 47 SGB XII (vorbeugende Gesundheitshilfe)

Bei stationären Vorsorgeleistungen zahlen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10,00 EUR pro Kalendertag (An- und Abreisetag zählen jeweils als ein Tag). Bei ambulanten Vorsorgeleistungen entfällt diese tägliche Zuzahlung; für verordnete Heilmittel gilt jedoch die übliche gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten zuzüglich 10,00 EUR je Verordnung.