In Kürze
Wer eine Kur oder Rehabilitation in Anspruch nimmt, muss sich in der Regel mit 10,00 EUR pro Kalendertag an den Kosten beteiligen. Diese Zuzahlung gilt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und ist gesetzlich geregelt.
Definition
Die Höhe der Zuzahlung hängt davon ab, welche Art von Leistung erbracht wird. Grundsätzlich gilt: Je Kalendertag, an dem die Maßnahme stattfindet, werden 10,00 EUR fällig – auch für den An- und Abreisetag.
Ambulante Vorsorgeleistung: Hier gibt es keine tägliche Zuzahlung. Wer jedoch am Kurort Heilmittel erhält, zahlt die übliche gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Kosten des Heilmittels sowie 10,00 EUR je Verordnung.
Stationäre Leistungen: Für folgende Maßnahmen gilt einheitlich eine Zuzahlung von 10,00 EUR je Kalendertag:
- § 23 Abs. 6 SGB V – Stationäre medizinische Vorsorgeleistung
- § 24 Abs. 3 SGB V – Vorsorgeleistung für Mütter und Väter
- § 40 Abs. 5 SGB V – Medizinische Rehabilitationsmaßnahme
- § 41 Abs. 3 SGB V – Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Bei einer Anschlussrehabilitation – also einer Reha, die spätestens 14 Tage nach einem Krankenhausaufenthalt beginnt – ist die Zuzahlung auf höchstens 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Bereits geleistete Zuzahlungen zur Krankenhausbehandlung oder zur Rentenversicherungs-Reha werden dabei angerechnet.
Wichtig: Die Zuzahlung ist insgesamt auf die persönliche jährliche Belastungsgrenze begrenzt. Wer diese Grenze erreicht hat, muss keine weiteren Zuzahlungen leisten. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung möglich sein.