In Kürze
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ausgelaufen ist.
Definition
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet – in der Regel bis zu 42 Kalendertage – ruht der Krankengeldanspruch. Erst danach zahlt die Krankenkasse.
Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit – nicht erst am Folgetag. Bei stationärer Behandlung gilt dies ab dem ersten Tag der Aufnahme.
Damit der Anspruch nicht erlischt, muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb einer Woche durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 49 Nr. 5 SGB V). Wird die Frist versäumt, ruht das Krankengeld.
Wichtig für den Nachweis: Der Krankengeldanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Besondere Regeln gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn einer neuen Beschäftigung eintritt:
- Arbeitsvertrag vor AU abgeschlossen: Sobald der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet (spätestens ab der 5. Beschäftigungswoche), entsteht ein Krankengeldanspruch aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
- Arbeitsvertrag erst nach Beginn der AU abgeschlossen: Für diese Arbeitsunfähigkeit besteht kein Krankengeldanspruch aus dem neuen Arbeitsverhältnis – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber freiwillig Entgeltfortzahlung leistet.
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt, hat ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Während die Arbeitsagentur die Leistung fortzahlt, ruht das Krankengeld entsprechend (§ 49 Nr. 4 SGB V).
Für Versicherte, die wegen Dialyse oder Apherese ganztägig arbeitsunfähig sind, besteht nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung ebenfalls ein Krankengeldanspruch. Bei nur teilweiser Arbeitsverhinderung an einzelnen Tagen gelten abweichende Regelungen zur Arbeitgebererstattung.