Krankengeld - Anpassung

In Kürze

Das Krankengeld wird regelmäßig angepasst (dynamisiert), damit es nicht dauerhaft auf dem ursprünglichen Niveau eingefroren bleibt. Die Anpassung erfolgt nach einem Jahr und richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben.

Definition

Wer längere Zeit krank ist und Krankengeld bezieht, hat Anspruch auf eine jährliche Anpassung dieses Betrags. Das Krankengeld erhöht sich grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des sogenannten Bemessungszeitraums – also des Zeitraums, der für die ursprüngliche Berechnung des Krankengeldes herangezogen wurde.

Wann genau wird angepasst? Maßgeblich ist allein das Ende des Bemessungszeitraums. Es spielt keine Rolle, wann die Arbeitsunfähigkeit begann, ob sie ununterbrochen bestand oder ob im Moment der Anpassung überhaupt Krankengeld gezahlt wird.

Was wird angepasst? Grundlage der Anpassung ist das sogenannte Brutto-Krankengeld – also der ungekürzte Betrag, auf den am Tag der Anpassung ein Anspruch besteht. Gibt es Kürzungen oder Ruhensregelungen (z. B. nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 SGB V), wird dennoch zunächst der volle Betrag angepasst; die Kürzung wird danach erneut angewendet. Die rechtliche Grundlage für die Anpassung ist § 70 Abs. 1 SGB IX. Mit der Anpassung des Krankengeldes wird auch die Beitragsberechnung entsprechend angepasst.

Gibt es eine Obergrenze? Ja. Das angepasste Brutto-Krankengeld darf 70 Prozent des kalendertäglichen Höchstbetrags der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 und Abs. 6 SGB V). Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 128,63 Euro pro Kalendertag. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar eines Jahres löst dabei keine automatische Anpassung des Krankengeldes aus.