Krankengeld - Beiträge

In Kürze

Wer Krankengeld bezieht, zahlt weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung. Die Grundlage für diese Beiträge ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern ein fiktiver Wert – in der Regel 80 % des früheren Arbeitsentgelts.

Definition

Während des Krankengeldbezugs sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge werden nicht auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Krankengeldes berechnet, sondern auf Grundlage einer fiktiven Bemessungsgrundlage: In der Regel gelten 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das der Leistung zugrunde liegt, als beitragspflichtige Einnahme.

Wird das Krankengeld angepasst – zum Beispiel durch den jährlichen Anpassungsfaktor nach § 70 SGB IX –, ändert sich gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0611 (entspricht einer Erhöhung um 6,11 %).

Bezieht ein Versicherter neben dem Krankengeld auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – etwa bei einer stufenweisen Wiedereingliederung –, wird die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus dem Krankengeld entsprechend gekürzt. So soll verhindert werden, dass insgesamt höhere Beiträge anfallen als ohne die zusätzliche Beschäftigung.

Für die Kürzung der Bemessungsgrundlage gelten je nach Versicherungszweig unterschiedliche Regeln:

  • § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V – Krankenversicherung: Kürzung um das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt
  • § 57 Abs. 1 SGB XI – Pflegeversicherung: Kürzung um das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt
  • § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI – Rentenversicherung: Kürzung nur um 80 % des Arbeitsentgelts
  • § 345 Nr. 5 SGB III – Arbeitslosenversicherung: Kürzung nur um 80 % des Arbeitsentgelts

In bestimmten Fällen – etwa bei hohem weitergewährtem Arbeitsentgelt – kann der vom Versicherten zu tragende Beitragsanteil rechnerisch höher ausfallen als der Anteil des Leistungsträgers. Übersteigt der Versichertenanteil sogar den Gesamtbeitrag, trägt der Versicherte diesen vollständig allein.