In Kürze
Ein Konzern ist der Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung. Im Arbeitsrecht ist er vor allem für Mitbestimmung, Zuständigkeitsfragen und die Bildung eines Konzernbetriebsrats relevant.
Definition
Ein Konzern besteht aus einem Mutterunternehmen, das die Leitung übernimmt, und einem oder mehreren Tochterunternehmen. Alle beteiligten Unternehmen bleiben rechtlich eigenständig, handeln wirtschaftlich aber als Einheit. Eine besondere Organisationsform dieser Struktur ist die Holding.
Das entscheidende Merkmal eines Konzerns ist die einheitliche Unternehmensleitung: Das herrschende Unternehmen übt beherrschenden Einfluss auf die abhängigen Unternehmen aus. Abzugrenzen ist der Konzern von einer bloßen Kooperation oder einem Unternehmensverbund ohne solche einheitliche Leitung.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Aktiengesetz (AktG), insbesondere aus §§ 17 und 18 AktG. § 18 AktG definiert den Konzernbegriff verbindlich. Im Alltag wird „Konzern" oft auch allgemein für große Unternehmen verwendet, auch wenn diese die rechtliche Definition nicht immer erfüllen.
Je nach Art der beteiligten Unternehmen unterscheidet man drei Grundformen:
- Horizontaler Konzern: Die Unternehmen gehören derselben Produktions- oder Handelsstufe an und sind oft Wettbewerber im gleichen Markt.
- Vertikaler Konzern: Die Unternehmen decken aufeinanderfolgende Stufen der Leistungserstellung ab, z. B. Rohstoffgewinnung, Produktion und Vermarktung.
- Konglomerater (lateraler) Konzern / Mischkonzern: Die Unternehmen stammen aus sehr unterschiedlichen Wirtschaftszweigen und haben oft kaum geschäftliche Berührungspunkte.
Sind die Tochtergesellschaften in mehreren Ländern ansässig, spricht man von einem multinationalen Konzern. Konzerne entstehen häufig durch organisches Wachstum, also die schrittweise Gründung von Tochterunternehmen, oder durch gezielte Expansions- und Diversifikationsstrategien.
Wichtig für Arbeitnehmer: Der Konzern begründet keine eigene Arbeitgeberstellung und kann selbst keine Arbeitsverhältnisse eingehen. Im Arbeitsrecht ist er dennoch bedeutsam für:
- Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Zuständigkeitsfragen zwischen den einzelnen Unternehmen
- die Bildung eines Konzernbetriebsrats