Konzern

In Kürze

Der Konzern bezeichnet die rechtlich strukturierte Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Er ist vor allem für Mitbestimmung und Zuständigkeitsfragen im Arbeitsrecht relevant.

Definition

Konzern ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur rechtlichen Beschreibung verbundener Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Er beschreibt die Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit mit zentraler Leitung.

Das Gebilde liegt vor, wenn ein herrschendes Unternehmen beherrschenden Einfluss auf abhängige Unternehmen ausübt.

Die rechtliche Einordnung ergibt sich aus dem Aktiengesetz, insbesondere:

  • §§ 17, 18 Aktiengesetz (AktG)

Der Konzern begründet keine eigene Arbeitgeberstellung und kann selbst keine Arbeitsverhältnisse begründen.

Abzugrenzen ist der Konzern von:

  • dem bloßen Unternehmensverbund ohne einheitliche Leitung
  • ohne beherrschenden Einfluss

Im Arbeitsrecht ist der Konzern relevant für:

  • Mitbestimmung
  • Zuständigkeiten
  • die Bildung eines Konzernbetriebsrats