Konzernbetriebsrat

In Kürze

Der Konzernbetriebsrat ist die zentrale Arbeitnehmervertretung auf Ebene eines Konzerns. Er befasst sich mit Angelegenheiten, die mehrere Konzernunternehmen zugleich betreffen.

Definition

Der Konzernbetriebsrat ist ein arbeitsrechtlicher Begriff und bezeichnet ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Konzernebene.

Er wird durch Beschlüsse mehrerer Gesamtbetriebsräte oder gleichgestellter Betriebsräte errichtet.

Voraussetzung ist das Bestehen eines Konzerns unter einheitlicher Leitung mit mindestens zwei beteiligten Arbeitnehmervertretungen.

Seine Zuständigkeit erfasst Angelegenheiten, die konzernweit wirken und nicht unternehmensbezogen geregelt werden können.

Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere:

  • § 54 BetrVG

Der Konzernbetriebsrat begründet keine Überordnung gegenüber Gesamtbetriebsräten oder einzelnen Betriebsräten.

Abzugrenzen ist der Konzernbetriebsrat von:

  • dem Gesamtbetriebsrat durch die Zuständigkeitsebene
  • dem Europäischen Betriebsrat durch den territorialen Anwendungsbereich

In der Praxis ermöglicht der Konzernbetriebsrat eine einheitliche Mitbestimmung gegenüber der Konzernleitung.