Konzernbetriebsrat - Bildung

In Kürze

Der Konzernbetriebsrat ist eine freiwillige Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene. Er vertritt die Interessen aller Beschäftigten gegenüber der Konzernleitung.

Definition

Ein Konzern entsteht, wenn mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens (Muttergesellschaft) zusammengeschlossen sind. Für solche Konzerne kann nach § 54 BetrVG ein Konzernbetriebsrat gebildet werden – er ist aber nicht verpflichtend.

Der Konzernbetriebsrat ist kein Vorgesetzter des Gesamtbetriebsrats und auch nicht ihm untergeordnet. Er ist ein eigenständiges Gremium, das neben dem Gesamtbetriebsrat steht und sich um konzernweite Themen kümmert.

Voraussetzung für die Gründung: Die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen zusammen mehr als 50 Prozent aller Konzernbeschäftigten arbeiten, müssen der Errichtung zustimmen. Gibt es in einem Unternehmen nur einen Betriebsrat (keinen Gesamtbetriebsrat), übernimmt dieser die Rolle des Gesamtbetriebsrats.

Mitglieder: Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Dabei sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden (§ 55 Abs. 4 BetrVG).

Amtszeit: Der Konzernbetriebsrat hat keine feste Amtszeit. Er besteht als Dauereinrichtung fort – die Mitglieder wechseln, das Gremium bleibt bestehen.

Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet, wenn jemand aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidet oder durch besondere Gründe wie Amtsniederlegung oder gerichtlichen Ausschluss (§ 57 BetrVG).

Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 54 BetrVG – Errichtung des Konzernbetriebsrats
  • § 55 BetrVG – Zusammensetzung und Mitgliederzahl
  • § 57 BetrVG – Ende der Mitgliedschaft
  • § 18 Abs. 1 AktG – Definition des Unterordnungskonzerns