In Kürze
Der Konzernbetriebsrat ist das betriebliche Mitbestimmungsgremium auf Konzernebene. Für seine Geschäftsführung gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für einen gewöhnlichen Betriebsrat.
Definition
Sobald ein Konzernbetriebsrat gebildet wird, muss er sich konstituieren: Ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender werden gewählt. Die Einladung zur ersten Sitzung übernimmt grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens – oder, falls dieser nicht existiert, der Gesamtbetriebsrat des nach Beschäftigtenzahl größten Konzernunternehmens (§ 59 Abs. 2 BetrVG).
Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats gelten nach § 59 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Betriebsräte. Ausdrücklich ausgenommen ist die Regelung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG).
Hat der Konzernbetriebsrat mindestens 9 Mitglieder, muss er einen Konzernbetriebsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte führt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und je nach Gesamtgröße des Gremiums aus weiteren Mitgliedern:
- 9–16 Mitglieder: 3 weitere Ausschussmitglieder
- 17–24 Mitglieder: 5 weitere Ausschussmitglieder
- 25–36 Mitglieder: 7 weitere Ausschussmitglieder
- Mehr als 36 Mitglieder: 9 weitere Ausschussmitglieder
Ein Wirtschaftsausschuss auf Konzernebene ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz regelt dieses Gremium nur für einzelne Unternehmen, nicht für Konzerne (§ 106 BetrVG). Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen sogenannten Konzernwirtschaftsausschuss als allgemeinen Ausschuss einzurichten – dieser hat allerdings nicht dieselben Rechte wie ein gesetzlicher Wirtschaftsausschuss.
Der Konzernbetriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt und diese zusammen mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§ 51 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. Jedes Mitglied trägt dabei die Stimmen des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte.
Betrifft ein Beschluss überwiegend jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer, hat die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht (§§ 73b Abs. 2, 67 Abs. 2 BetrVG). Die Konzern-Schwerbehindertenvertretung darf an allen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 59a BetrVG).
Ein Mitglied kann aus dem Konzernbetriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Den Antrag beim Arbeitsgericht können stellen: mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat selbst oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft (§ 56 BetrVG).