In Kürze
Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eltern erhalten es, wenn sie wegen der Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
Definition
Geregelt ist das Kinderkrankengeld in § 45 SGB V. Anspruch haben gesetzlich versicherte Elternteile, die ihr krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb nicht arbeiten können.
Damit der Anspruch besteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Arzt bescheinigt, dass die Betreuung durch den Elternteil notwendig ist.
- Das Kind ist gesetzlich versichert (eigen- oder familienversichert) und hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet – oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen (dann ohne Altersgrenze).
- Im Haushalt lebt keine andere Person, die das Kind stattdessen betreuen kann.
- Der betreuende Elternteil hat selbst Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.
Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder sowie Stief- und Enkelkinder, wenn sie überwiegend vom Versicherten unterhalten werden oder in seinem Haushalt aufgenommen sind.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme: Seit dem 1. Januar 2024 besteht nach § 45 Abs. 1a SGB V auch ein Anspruch, wenn ein Elternteil sein Kind aus medizinischen Gründen stationär begleiten muss. Diese Tage werden nicht auf die regulären Anspruchstage angerechnet.
Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern: Nach § 45 Abs. 4 SGB V haben Eltern eines schwerstkranken Kindes – mit einer Lebenserwartung von nur noch Wochen oder wenigen Monaten – Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne zeitliche Befristung. Hier entfällt auch die Voraussetzung, dass keine andere Betreuungsperson im Haushalt leben darf. Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
Für alle Varianten gilt: Der betreuende Elternteil muss einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen und ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die Notwendigkeit der Betreuung bestätigt.