Kurzarbeitergeld - Anspruch

In Kürze

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind — sowohl für den Betrieb als auch für den einzelnen Arbeitnehmer. Grundlage ist § 96 SGB III.

Definition

Damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann, muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Das bedeutet: Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein.

Zusätzlich müssen im jeweiligen Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der Beschäftigten (ohne Auszubildende) einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts haben.

Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar — und begründet damit keinen Anspruch — wenn er zum Beispiel saisonbedingt oder branchenüblich ist, durch Urlaubsgewährung verhindert werden könnte oder durch den Abbau von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

Auch für den einzelnen Arbeitnehmer gelten persönliche Voraussetzungen:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung muss nach Beginn des Arbeitsausfalls fortgesetzt oder aus zwingenden betrieblichen Gründen aufgenommen werden.
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet sein.
  • Der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein — etwa weil er bereits Krankengeld oder Übergangsgeld bezieht.

Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig, bleibt der Anspruch bestehen, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Zugangsbedingungen vorübergehend erleichtert: Die Mindestquote betroffener Beschäftigter wurde auf 10 % gesenkt, Leiharbeitnehmer wurden einbezogen, und der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten war nicht mehr erforderlich. Diese Sonderregelungen galten befristet und liefen schrittweise aus.