Kurzarbeitergeld

In Kürze

Kurzarbeitergeld ersetzt Arbeitnehmern einen Teil ihres Lohns, wenn ihr Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. So sollen Arbeitsplätze erhalten und Entlassungen vermieden werden.

Definition

Wenn ein Betrieb die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend verkürzt, spricht man von Kurzarbeit. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden erhalten die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld — einen teilweisen Ersatz für den entgangenen Lohn.

Die Höhe richtet sich nach dem Stundenlohn, den der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall verdient hätte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die genaue Berechnung in einer Tabelle fest. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Der Arbeitgeber beantragt und zahlt es zunächst aus — die Arbeitsagentur erstattet ihm den Betrag anschließend.

Es gibt zwei Arten von Kurzarbeitergeld:

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG): Wird gezahlt, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zu weniger Arbeit führen. Die Voraussetzungen regeln die §§ 95 ff. SGB III.
  • Saisonales Kurzarbeitergeld (Saison-KUG): Gilt vor allem im Baugewerbe bei witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden und Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.

Besondere Regeln gelten, wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit krank wird. Entscheidend ist dabei, ob die Erkrankung vor oder während des Kurzarbeitergeldbezugs begonnen hat und ob noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht:

  • Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit, Entgeltfortzahlung noch möglich: Es wird Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt (§ 47b Abs. 4 SGB V).
  • Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit, keine Entgeltfortzahlung mehr: Krankengeld nach normaler Berechnung (§ 47 Abs. 2 SGB V).
  • Erkrankung während des Kurzarbeitergeldbezugs, Entgeltfortzahlung noch möglich: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt weiterhin Kurzarbeitergeld für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 101 SGB III).
  • Erkrankung während des Kurzarbeitergeldbezugs, keine Entgeltfortzahlung mehr: Krankengeld nach den Regelungen des § 47 i.V.m. § 47 Abs. 3 SGB V.