Kurzarbeit - Verfahrensablauf

In Kürze

Die Einführung von Kurzarbeit folgt einem festen Verfahrensablauf mit mehreren Schritten — von der internen Prüfung bis zum Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit. Wer die Reihenfolge kennt, vermeidet Fehler und sichert den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Definition

Schritt 1 – Voraussetzungen prüfen: Zunächst muss festgestellt werden, ob die Bedingungen für Kurzarbeit erfüllt sind. Entscheidend ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall droht oder bereits vorliegt und dieser voraussichtlich nur vorübergehend ist.

Schritt 2 – Rechtsgrundlage klären: Kurzarbeit darf nur eingeführt werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt — zum Beispiel im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Grundlage, muss sie erst geschaffen werden, in der Regel durch eine Betriebsvereinbarung.

Schritt 3 – Betriebsvereinbarung abschließen: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Er ist rechtzeitig und umfassend zu informieren. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, kann eine Einigungsstelle angerufen werden, die dann verbindlich entscheidet.

Schritt 4 – Belegschaft informieren: Die Kurzarbeit muss allen Beschäftigten rechtzeitig und in angemessener Form bekanntgegeben werden. Da Kurzarbeit zu finanziellen Einbußen führen kann, empfiehlt sich eine Betriebsversammlung zur Erläuterung.

Schritt 5 – Arbeitsausfall anzeigen: Arbeitgeber oder Betriebsrat müssen den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Wichtig: Das Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige eingegangen ist. Bei einer Anzeige durch den Arbeitgeber muss eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden.

Schritt 6 – Anerkennungsbescheid abwarten: Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und erteilt im positiven Fall einen Anerkennungsbescheid. Wird die Anerkennung abgelehnt, sind Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich.

Schritt 7 – Kurzarbeitergeld beantragen: Nach dem Anerkennungsbescheid kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden — ebenfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des betreffenden Monats eingereicht werden.

Schritt 8 – Bewilligungsbescheid erhalten: Im günstigen Fall ergeht ein Bewilligungsbescheid, und das Kurzarbeitergeld wird ausgezahlt. Auch gegen einen Ablehnungsbescheid sind Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich.