In Kürze
Das Handelsgesetzbuch teilt Kapitalgesellschaften in drei Größenklassen ein: klein, mittelgroß und groß. Die Klasse bestimmt, welche Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses gelten.
Definition
Grundlage ist § 267 HGB. Die Einordnung richtet sich nach drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen mindestens zwei dieser drei Werte überschreitet.
Kleine Kapitalgesellschaft – mindestens zwei der folgenden Werte werden nicht überschritten:
- Bilanzsumme: 4.840.000 EUR
- Umsatzerlöse: 9.680.000 EUR
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft – mindestens zwei der Werte der kleinen Klasse werden überschritten, aber mindestens zwei der folgenden Werte werden nicht überschritten:
- Bilanzsumme: 19.250.000 EUR
- Umsatzerlöse: 38.500.000 EUR
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250
Große Kapitalgesellschaft – mindestens zwei der Werte der mittelgroßen Klasse werden überschritten. Als groß gelten außerdem automatisch alle Unternehmen, deren Aktien an einer Börse innerhalb der EU zum amtlichen Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde.
Die Größenklasse hat praktische Folgen: Kleine Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen, mittelgroße und große nur innerhalb von 3 Monaten. Große Gesellschaften sind verpflichtet, ihren vollständigen Jahresabschluss zum Handelsregister einzureichen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mittelgroße und kleine Gesellschaften müssen lediglich eine verkürzte Bilanz beim Handelsregister einreichen.