Kapitalgesellschaften - Bilanzierungsvorschriften

In Kürze

Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG müssen bei der Erstellung ihrer Bilanz besondere gesetzliche Vorschriften einhalten. Diese Regeln legen fest, wie einzelne Posten in der Bilanz ausgewiesen und dargestellt werden müssen.

Definition

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 268 und 272 HGB spezielle Bilanzierungsvorschriften, die nur für Kapitalgesellschaften gelten. Sie gehen über die allgemeinen Buchführungspflichten hinaus und sorgen für mehr Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit.

Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Ergebnisverwendung: Die Bilanz darf bereits unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. In diesem Fall ersetzt der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust" die üblichen Posten für Jahresüberschuss und Gewinnvortrag.
  • Anlagespiegel: Die Entwicklung des Anlagevermögens muss detailliert dargestellt werden – mit Anschaffungskosten, Zu- und Abgängen, Umbuchungen und Abschreibungen.
  • Nicht gedeckter Fehlbetrag: Wenn das Eigenkapital durch Verluste vollständig aufgebraucht ist, muss der fehlende Betrag auf der Aktivseite der Bilanz gesondert als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen werden.
  • Laufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten: Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sowie Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr müssen in der Bilanz besonders gekennzeichnet werden.
  • Anzahlungen: Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen, sofern sie nicht direkt vom Vorräteposten abgezogen werden.
  • Eigenkapitalposten (§ 272 HGB): Für Posten wie gezeichnetes Kapital, ausstehende Einlagen, Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen gelten eigene Ausweisvorschriften.

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesellschaft für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar aus der Bilanz hervorgeht.