In Kürze
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Unternehmensform, bei der die finanzielle Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Sie ist eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit — die Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrem eingezahlten Kapital, nicht mit ihrem Privatvermögen.
Definition
Kapitalgesellschaften gehören zu den juristischen Personen des privaten Rechts. Das bedeutet: Die Gesellschaft selbst hat Rechte und Pflichten — unabhängig davon, wer gerade Gesellschafter ist. Ein Wechsel der Gesellschafter berührt den Bestand der Gesellschaft nicht.
Im Unterschied zu Personengesellschaften müssen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht persönlich mitarbeiten. Für die Geschäftsführung und Vertretung nach außen sind eigene Organe zuständig — zum Beispiel ein Geschäftsführer bei der GmbH oder ein Vorstand bei der AG.
Zu den Kapitalgesellschaften zählen drei Rechtsformen:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Kapitalgesellschaften gelten immer als Handelsgesellschaften. Steuerlich sind ihre Einkünfte stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen — auch wenn das Unternehmen nur Vermögen verwaltet oder freiberuflich tätig ist. Haben sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, sind sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Gründung: Eine Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Vorher durchläuft sie zwei Vorstufen: Zunächst die Vorgründungsgesellschaft (Einigung der künftigen Gesellschafter), dann die Vorgesellschaft (nach Abschluss des förmlichen Gesellschaftsvertrags, z. B. „GmbH i.G."). Erst die Eintragung ins Handelsregister schließt die Gründung ab.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- §§ 264–335 HGB (handelsrechtliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften)
- AktG (Aktiengesetz)
- GmbHG (GmbH-Gesetz)
- § 10, § 11 AO (Geschäftsleitung und Sitz im Steuerrecht)
- § 3 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG (Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften)