Kur - Entgeltfortzahlung

In Kürze

Wer eine vom Sozialleistungsträger bewilligte Kur oder Reha antritt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung – ähnlich wie bei einer Krankheit. Grundlage ist § 9 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Definition

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teil, die von einem Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherung) bewilligt wurde und in einer anerkannten Einrichtung stattfindet, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter – genauso wie bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren – über den Beginn der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine eventuelle Verlängerung.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung springt der zuständige Sozialleistungsträger ein und zahlt Entgeltersatzleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dazu gehören je nach Situation:

  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld
  • Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung

Die gesetzliche Grundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Kur und Reha ist § 9 EFZG.