In Kürze
Kapitalgesellschaft bezeichnet eine rechtlich selbständige Unternehmensform mit kapitalbezogener Beteiligungsstruktur. Sie tritt als eigenständiger Arbeitgeber auf und handelt durch bestellte Organe.
Definition
Der Begriff Kapitalgesellschaft bezieht sich auf rechtlich verselbständigte Arbeitgeberorganisationen im Unternehmen. Sie ist eine juristische Person, deren Rechtsfähigkeit unabhängig vom Mitgliederbestand dauerhaft ausgestaltet ist.
Voraussetzung für die Gründung ist die konstitutive Eintragung im Handelsregister nach Abschluss einer formalisierten Gründungsphase. Die Kapitalgesellschaft hat eine organschaftliche Struktur mit Geschäftsleitung und Vertretung durch bestellte Organe.
Rechtsgrundlage der eigenständigen Besteuerung ist:
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Eine persönliche Haftung der Anteilseigner für Verbindlichkeiten besteht grundsätzlich nicht. Die Kapitalgesellschaft ist von der Personengesellschaft durch Kapitalbindung und fehlende persönliche Mitarbeit abzugrenzen.
Im Arbeitsrecht ist die Rechtsform relevant für die Arbeitgeberstellung, Organvertretung und Haftungszuordnung im Betrieb.