Kündigung - Stellungnahme des Betriebsrats

In Kürze

Bevor ein Arbeitgeber kündigt, muss er den Betriebsrat anhören. Der Betriebsrat kann innerhalb bestimmter Fristen Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen.

Definition

Geregelt ist das Verfahren in § 102 BetrVG. Der Betriebsrat hat das Recht, sich zur geplanten Kündigung zu äußern — er ist aber nicht verpflichtet, dies zu tun. Für die Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat tatsächlich eine Stellungnahme abgibt.

Fristen für die Äußerung: Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, schriftlich Bedenken zu äußern. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist drei Tage. Meldet sich der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung nicht innerhalb der Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). Die Fristen können nicht verkürzt werden — auch nicht in Eilfällen. Eine Verlängerung ist jedoch möglich, sollte aber schriftlich vereinbart werden.

Bei der Fristberechnung zählt der Tag des Zugangs nicht mit (§ 187 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Der Betriebsrat soll nach Möglichkeit den betroffenen Arbeitnehmer vor seiner Stellungnahme anhören und ihn über alle vom Arbeitgeber genannten Gründe informieren. Unterlässt er dies pflichtwidrig, wird das Anhörungsverfahren dadurch jedoch nicht unwirksam.

Widerspruchsrecht bei ordentlichen Kündigungen: Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung widersprechen — aber nur aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Gründen:

  • Soziale Auswahl: Der Arbeitgeber hat soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Verstoß gegen Auswahlrichtlinie: Die Kündigung widerspricht einer Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG.
  • Anderweitige Beschäftigung: Der Arbeitnehmer könnte auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden.
  • Umschulung oder Fortbildung: Eine Weiterbeschäftigung wäre nach zumutbaren Qualifizierungsmaßnahmen möglich.
  • Geänderte Vertragsbedingungen: Eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen ist möglich und der Arbeitnehmer hat zugestimmt.

Wichtig: Der Widerspruch muss sich nicht nur auf einen dieser Gründe stützen, sondern auch konkret auf den vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund eingehen. Ein Widerspruch, der am eigentlichen Kündigungsgrund vorbeigeht, gilt nicht als ordnungsgemäß.

Widerspricht der Betriebsrat frist- und formgerecht und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens (§ 102 Abs. 5 BetrVG).