Kündigung - Prozessuales

In Kürze

Wurde der Betriebsrat vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, kann der Arbeitnehmer dies im Kündigungsschutzprozess geltend machen — und das auch noch nach der üblichen Drei-Wochen-Frist. Fehler des Arbeitgebers beim Anhörungsverfahren machen die Kündigung unwirksam.

Definition

Nach § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Läuft dieses Verfahren fehlerhaft ab, hat das direkte Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung — und auf den Prozess vor dem Arbeitsgericht.

Keine Bindung an die Drei-Wochen-Frist: Normalerweise muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Bei Fehlern in der Betriebsratsanhörung gilt diese Frist jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann sich auch später noch auf solche Fehler berufen.

Fehler des Arbeitgebers: Macht der Arbeitgeber beim Anhörungsverfahren Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er

  • seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat nicht oder unvollständig erfüllt,
  • die Kündigungsgründe nur pauschal benennt,
  • dem Betriebsrat falsche oder unvollständige Informationen gibt,
  • entlastende Umstände verschweigt oder
  • eine notwendige erneute Anhörung unterlässt.

Ein solcher Fehler kann nachträglich geheilt werden, wenn der Arbeitgeber die vollständige und korrekte Unterrichtung nachholt — dann laufen die Fristen nach § 102 Abs. 2 BetrVG neu.

Fehler des Betriebsrats: Unterlaufen dem Betriebsrat selbst Fehler — etwa bei der internen Beschlussfassung oder beim Widerspruch — wirken sich diese grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats selbst verursacht hat.

Darlegungs- und Beweislast: Bestreitet der Arbeitnehmer, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, muss der Arbeitgeber dies nachweisen. Hat der Arbeitgeber seinen Vortrag vollständig und detailliert dargelegt, reicht ein einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers nicht mehr aus — er muss dann konkret erklären, was daran unzutreffend sein soll.

Nachschieben von Kündigungsgründen: Im laufenden Kündigungsschutzprozess darf der Arbeitgeber nicht einfach neue Gründe nachliefern. Es gilt:

  • Gründe, die dem Arbeitgeber vor der Kündigung bekannt waren, aber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden, dürfen im Prozess nicht nachgeschoben werden.
  • Das bloße Konkretisieren bereits mitgeteilter Gründe ist zulässig.
  • Gründe, die zwar schon vor der Kündigung entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt wurden, dürfen nachgeschoben werden — vorausgesetzt, der Betriebsrat wird dazu erneut angehört.