In Kürze
Nach § 104 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, einen Mitarbeiter zu versetzen oder zu entlassen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft und dauerhaft stört. Der Betriebsrat schützt damit die betroffenen Kolleginnen und Kollegen.
Definition
Normalerweise schützt der Betriebsrat Arbeitnehmer vor Kündigungen – zum Beispiel durch sein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG. Es gibt jedoch Situationen, in denen der Betriebsrat selbst aktiv werden und eine Entfernung eines Mitarbeiters fordern kann: nämlich dann, wenn dieser durch Straftaten, Anfeindungen, rassistische, fremdenfeindliche oder sexistische Verhaltensweisen den Betriebsfrieden massiv stört.
In solchen Fällen kann der Betriebsrat nach einem entsprechenden Beschluss vom Arbeitgeber verlangen, den störenden Mitarbeiter zu versetzen oder zu entlassen. Eine Versetzung gilt dabei als mildere Maßnahme und muss vorrangig geprüft werden. Erst wenn eine Versetzung nicht ausreicht, kommt eine Kündigung in Betracht.
Die Anforderungen an eine solche Maßnahme sind bewusst hoch. Der Betriebsrat muss die Umstände des Einzelfalls sorgfältig abwägen – dazu gehören das Alter und die Betriebszugehörigkeit des Betroffenen, mögliche Provokationen im Vorfeld, das Verhalten nach dem Vorfall (z. B. Entschuldigung oder Uneinsichtigkeit) sowie alle geltenden Kündigungsschutzregelungen.
Wichtig: Das Antragsrecht gilt nur für Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Nicht erfasst sind leitende Angestellte, Beschäftigte anderer Unternehmen (z. B. Handwerker) oder freie Mitarbeiter. Ob Leiharbeitnehmer einbezogen werden können, ist rechtlich umstritten.
Weigert sich der Arbeitgeber, die geforderte Maßnahme umzusetzen, kann der Betriebsrat das zuständige Arbeitsgericht anrufen. Gibt das Gericht dem Antrag statt und ordnet eine bestimmte Kündigung an, ist der Arbeitgeber an diese Vorgabe gebunden – der Betriebsrat kann danach keine weitergehenden Maßnahmen mehr verlangen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 104 BetrVG – Antragsrecht des Betriebsrats auf Versetzung oder Entlassung bei Störung des Betriebsfriedens
- § 102 BetrVG – Anhörungsrecht des Betriebsrats vor jeder Kündigung
- § 99 BetrVG – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen
- § 626 BGB – Voraussetzungen für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
- § 15 KSchG – Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder