In Kürze
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) gilt seit 2005 und verpflichtet kinderlose gesetzlich Versicherte ab 23 Jahren zur Zahlung eines Beitragszuschlags in der sozialen Pflegeversicherung. Eltern zahlen je nach Kinderzahl einen niedrigeren Beitrag.
Definition
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) trat am 01.01.2005 in Kraft. Es setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 um, wonach Eltern durch die Kindererziehung einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, der sich in niedrigeren Pflegeversicherungsbeiträgen widerspiegeln muss.
Wer nach dem 31.12.1939 geboren wurde, das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine Kinder hat, zahlt einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung. Dieser Zuschlag wird ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen — der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2025 3,6 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen davon jeweils 1,8 %. Kinderlose zahlen insgesamt 2,4 %, der Arbeitgeber weiterhin nur 1,8 % — der Gesamtbeitrag beläuft sich dann auf 4,2 %.
Seit dem 01.07.2023 gilt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen für das 2. bis 5. Kind jeweils 0,25 % weniger — maximal also 1 % Abschlag. Dieser Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil. Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Eine Besonderheit gilt in Sachsen: Da das Bundesland 1995 den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beibehielt, tragen Beschäftigte dort einen zusätzlichen Anteil von 1 % selbst. Der Arbeitnehmeranteil beträgt dort ab 01.01.2025 deshalb 2,3 %, der Arbeitgeberanteil 1,3 %.
Vom Beitragszuschlag ausgenommen sind unter anderem Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Bürgergeld. Wer privat pflegeversichert ist, fällt nicht unter diese Regelung.
Nachweis der Elterneigenschaft: Die Geburtsurkunde eines Kindes reicht als Nachweis aus. Wird er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Geburtsmonat. Andernfalls wirkt er erst ab dem Folgemonat der Vorlage.