In Kürze
Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung. Sie zahlen zunächst 20 % der Kosten selbst — bekommen diesen Anteil bei erfolgreichem Abschluss aber zurück.
Definition
Die kieferorthopädische Behandlung (kurz: Kfo-Behandlung) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst die Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen, wenn diese das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder dies droht. Grundlage ist § 29 SGB V.
Wer hat Anspruch? Einen Anspruch haben Versicherte, wenn zu Behandlungsbeginn ein ausreichender Behandlungsbedarf festgestellt wird. Dafür werden sogenannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) herangezogen — eine Einstufung mindestens in Behandlungsbedarfsgrad 3 ist erforderlich. Zu den anerkannten Indikationsgruppen gehören unter anderem:
- Kraniofaziale Anomalien
- Zahnunterzahl
- Durchbruchstörungen
- Transversale Abweichungen
- Kontaktpunktabweichungen
- Platzmangel
Altersgrenze: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr. Eine Ausnahme gilt bei schweren Kieferanomalien — etwa angeborenen Missbildungen wie Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen — wenn diese eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Was zahlt die Krankenkasse? Die Kasse übernimmt 80 % der Behandlungskosten. Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig behandelt, steigt der Kassenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 90 %, solange die gleichzeitige Behandlung andauert. Begleitende Leistungen wie Röntgenaufnahmen oder konservierend-chirurgische Maßnahmen werden vollständig von der Kasse übernommen.
Eigenanteil und Rückerstattung: Versicherte zahlen zunächst 20 % der Kosten selbst an den Zahnarzt. Nach erfolgreichem und vollständigem Abschluss der Behandlung — einschließlich der Retentionsphase (Festigungsphase) — erstattet die Krankenkasse diesen Eigenanteil zurück. Voraussetzung ist eine schriftliche Bestätigung des Zahnarztes über den Behandlungsabschluss. Bricht der Versicherte die Behandlung selbst ab, entfällt der Rückerstattungsanspruch.
Rein kosmetische Maßnahmen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und werden von der Kasse nicht übernommen. Wünscht ein Versicherter eine aufwändigere Behandlung als medizinisch notwendig, trägt er die Mehrkosten selbst.