In Kürze
Die Künstlersozialabgabe ist ein Beitrag, den Unternehmen zahlen müssen, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Sie finanziert einen Teil der Sozialversicherung dieser Personen.
Definition
Wer selbstständige Künstler oder Publizisten für Leistungen oder Werke bezahlt, muss auf diese Zahlungen die Künstlersozialabgabe abführen. Die Abgabe gilt für vier Bereiche: Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst.
Der Abgabesatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Verordnung festgelegt. Im Jahr 2025 beträgt er 5,0 %, ab 2026 sinkt er auf 4,9 %.
Bemessungsgrundlage sind alle Zahlungen, die ein Unternehmen im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten leistet — egal wie sie bezeichnet werden: Honorare, Gagen, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen oder andere Formen der Vergütung. Auch erstattete Auslagen und Nebenkosten (z. B. für Material oder Hilfskräfte) zählen dazu. Grundlage hierfür ist § 25 KSVG.
Die Abgabepflicht gilt unabhängig davon, ob der Künstler oder Publizist selbst versicherungspflichtig ist, ob er die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt oder ob er im Ausland lebt. Auch die steuerliche Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler spielt keine Rolle.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören unter anderem:
- Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e. V.), die im eigenen Namen handeln
- Steuerlich anerkannte Reisekostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen
- Die sogenannte Übungsleiterpauschale (3.000 € pro Jahr) bei gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
Kleine Aufträge sind bis zu einer Bagatellgrenze von 700 € abgabefrei (§ 24 Abs. 2 KSVG). Ab dem Jahr 2026 steigt diese Grenze auf 1.000 €.
Die Einhaltung der Abgabepflicht wird im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert.