In Kürze
Die Künstlersozialabgabe ist eine Umlage, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Die Höhe richtet sich nach den gezahlten Entgelten und einem jährlich festgelegten Abgabesatz.
Definition
Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind alle Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt (§ 25 KSVG). Dazu zählen nicht nur Gagen oder Ankaufspreise, sondern grundsätzlich auch Nebenkosten wie Auslagenerstattungen oder Materialkosten.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören unter anderem:
- Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- Reisekostenerstattungen innerhalb der steuerlichen Freigrenzen
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Die steuerfreie Übungsleiterpauschale
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
- Vergütungen an juristische Personen, die im eigenen Namen handeln
Erbringt ein Künstler sowohl künstlerische als auch nicht künstlerische Leistungen, kommt es auf den Schwerpunkt an. Liegt dieser im künstlerischen Bereich, sind die gesamten Aufwendungen abgabepflichtig.
Entgelte gelten als nur gelegentlich und sind abgabefrei, wenn die Jahressumme eine Bagatellgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt im Jahr 2025 insgesamt 700 Euro und ab 2026 dann 1.000 Euro (§ 24 Abs. 2 und 3 KSVG).
Der Abgabesatz wird jährlich bis zum 30. September für das Folgejahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung per Verordnung festgelegt (§ 26 KSVG). Er beträgt im Jahr 2025 fünf Prozent und soll 2026 voraussichtlich 4,9 Prozent betragen.
Das Verfahren läuft in zwei Stufen ab: Zunächst wird die Abgabepflicht dem Grunde nach festgestellt. Danach wird anhand der tatsächlich gezahlten Vergütungen die genaue Abgabehöhe berechnet. Unternehmen müssen die maßgeblichen Entgelte des Vorjahres bis zum 31. März melden. Monatliche Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. eines Monats fällig (§ 27 KSVG). Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge von einem Prozent des Rückstands pro Monat an (§ 30 KSVG).
Unternehmen mit Beschäftigten werden im Rahmen der regulären Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger auch auf die Einhaltung der Meldepflichten nach dem KSVG überprüft (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten werden dabei turnusmäßig geprüft, kleinere Betriebe im Durchschnitt alle zehn Jahre. Aufzeichnungen über gezahlte Entgelte müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 28 KSVG). Fehlende Abgaben können für bis zu fünf Jahre nachgefordert werden.