In Kürze
Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen und Auftraggeber zahlen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Die gesetzliche Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Definition
Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe, die Auftraggeber selbstständiger Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse entrichten müssen. Sie dient dazu, die Sozialversicherung dieser Berufsgruppe mitzufinanzieren.
Wer gilt als Künstler oder Publizist? Nach § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer schriftstellerisch, journalistisch oder auf andere Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird oder welche künstlerische Qualität die Arbeit hat. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit nachhaltig und nicht nur einmalig erfolgt.
Nur selbstständige Tätigkeit löst die Abgabepflicht aus. Ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses — nicht nach der bloßen Bezeichnung im Vertrag. Nach § 1 Nr. 1 KSVG muss die Tätigkeit außerdem erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend im Inland ausgeübt werden.
Wer wird geprüft? Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten werden im Rahmen der regulären Arbeitgeberprüfungen alle vier Jahre routinemäßig auf die Einhaltung der KSVG-Pflichten kontrolliert (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Kleinere Betriebe werden schrittweise geprüft. Zusätzlich kann die Künstlersozialkasse anlassbezogene oder branchenspezifische Kontrollen durchführen.
- § 1 Nr. 1 KSVG – Voraussetzungen der Versicherungspflicht (selbstständig, erwerbsmäßig, im Inland)
- § 2 KSVG – Definition von Künstler und Publizist
- § 28p Abs. 1a SGB IV – Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung