In Kürze
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherte erhalten, wenn sie wegen Krankheit oder bestimmter anderer Gründe vorübergehend nicht arbeiten können. Es ersetzt das wegfallende Einkommen, sobald kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr besteht.
Definition
Krankengeld ist eine sozialversicherungsrechtliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sichert den Lebensunterhalt während längerer krankheitsbedingter Arbeitsunterbrechungen und greift, wenn das Arbeitsentgelt krankheitsbedingt wegfällt.
Ein Anspruch besteht in folgenden Situationen (geregelt in §§ 24b, 44 und 45 SGB V):
- Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit
- Stationäre Krankenhausbehandlung zulasten der Krankenkasse (vollstationär, teilstationär oder vor- bzw. nachstationär)
- Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung zulasten der Krankenkasse
- Betreuung eines erkrankten Kindes (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege)
- Nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
- Nicht rechtswidrige Sterilisation
Bei Krankenhausbehandlung oder stationärer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsbehandlung entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Behandlung. In allen anderen Fällen — insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit — entsteht er ab dem Tag der ärztlichen Feststellung gemäß § 46 Satz 1 SGB V.
Der Anspruch ruht, solange Versicherte noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten — zum Beispiel während der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Nach Ablauf dieser Frist setzt das Krankengeld ein.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Regelentgelt (§ 47 SGB V). Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung besteht nicht.
Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt.
Damit das Krankengeld durchgehend gezahlt wird, muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen werden. Eine Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden — Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Fehlt diese Anschlussbescheinigung, kann der Anspruch unterbrochen werden.
Abzugrenzen ist Krankengeld von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz: Diese wird vom Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen geleistet; erst danach springt das Krankengeld der Krankenkasse ein.