Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung

In Kürze

Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung ermöglichen es Pflegebedürftigen, gleichzeitig Pflegesachleistungen und anteiliges Pflegegeld zu beziehen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich danach, wie viel des Sachleistungsbudgets tatsächlich genutzt wurde.

Definition

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 38 SGB XI Anspruch auf eine Kombinationsleistung, wenn sie ihren monatlichen Höchstbetrag für Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) nicht vollständig ausschöpfen. Den nicht genutzten Teil erhalten sie dann anteilig als Pflegegeld nach § 37 SGB XI.

Das anteilige Pflegegeld berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem tatsächlich genutzten Sachleistungsbetrag und dem jeweiligen Höchstbetrag. Wer zum Beispiel die Hälfte des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält die andere Hälfte anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Pflegebedürftige müssen sich entscheiden, in welchem Verhältnis sie Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen möchten. An diese Entscheidung sind sie grundsätzlich sechs Monate lang gebunden. Eine frühere Änderung ist nur möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat. Die Sechs-Monats-Frist gilt nicht, wenn künftig ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistungen bezogen werden sollen.

Wer den Sachleistungsbetrag in einem Monat vollständig ausschöpft, hat für diesen Monat keinen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Weitere Kombinationsmöglichkeiten: Nicht genutztes Sachleistungsbudget kann bis zu 40 % des jeweiligen Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dieser Betrag gilt dann als Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und fließt in die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes ein.

Während einer Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) wird das anteilige Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag dieser Pflegezeit wird das Pflegegeld ungekürzt gezahlt.

Während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha-Maßnahme kann der bisherige Geldleistungsanteil bis zu vier Wochen lang weiter bezogen werden.

Im Sterbemonat wird der Geldleistungsanteil bis zum Monatsende gezahlt. Wurden in diesem Monat gar keine Sachleistungen genutzt, besteht Anspruch auf das volle Pflegegeld.