Krankenhausbehandlung - Vollstationäre Behandlung

In Kürze

Vollstationäre Krankenhausbehandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der ein Versicherter zur Behandlung ins Krankenhaus aufgenommen wird. Sie setzt voraus, dass ambulante Behandlung nicht ausreicht.

Definition

Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung wird gewährt, wenn durch die besonderen Mittel des Krankenhauses eine Krankheit geheilt, gebessert oder eine Verschlimmerung verhindert werden soll. Auch zur Diagnosestellung oder zur Lebensverlängerung kann sie notwendig sein.

Ein Arzt muss die Behandlung schriftlich verordnen und begründen. Das Krankenhaus prüft anschließend eigenverantwortlich, ob eine vollstationäre Aufnahme wirklich erforderlich ist oder ob das Behandlungsziel auch auf anderem Weg erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 73 Abs. 4 SGB V).

Der Leistungsumfang umfasst alle medizinisch notwendigen Leistungen, insbesondere:

  • Ärztliche Behandlung und Krankenpflege
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Aufnahme und Versorgung einer notwendigen Begleitperson einschließlich Übernahme des Verdienstausfalls

Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Wahlleistungen wie ein Einzelzimmer oder die Behandlung durch einen bestimmten Arzt müssen Versicherte selbst bezahlen.

Zuzahlung: Versicherte zahlen 10,00 EUR pro Kalendertag, jedoch höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Zuzahlung gilt für den Aufnahme- und den Entlassungstag sowie für Tage einer Beurlaubung. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung ist die Zuzahlung für den Verlegungstag nur einmal zu leisten.

Kassenwechsel während des Krankenhausaufenthalts: Wechselt die zuständige Krankenkasse während eines laufenden stationären Aufenthalts, werden die Gesamtkosten anteilig nach den verbrachten Kalendertagen auf die beteiligten Krankenkassen aufgeteilt.

Prüfung durch den Medizinischen Dienst: Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie die Abrechnung zu prüfen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Prüfung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung eingeleitet werden. Führt die Prüfung zu keiner Minderung des Rechnungsbetrags, zahlt die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale von 300,00 EUR (§ 275 Abs. 1c SGB V).