In Kürze
Gesetzlich Versicherte können bei einer Krankenhauseinweisung grundsätzlich zwischen den vom Arzt genannten Krankenhäusern frei wählen. Wer ohne triftigen Grund ein anderes Krankenhaus wählt, kann auf den Mehrkosten sitzen bleiben.
Definition
Wenn ein Arzt eine Krankenhausbehandlung verordnet, trägt er in der Einweisung das geeignete Krankenhaus ein. Kommen mehrere Häuser infrage, nennt er die zwei nächstgelegenen geeigneten Krankenhäuser. Aus diesen kann der Versicherte frei wählen (§ 73 Abs. 4 SGB V).
Entscheidet sich der Versicherte ohne zwingenden Grund für ein Krankenhaus, das nicht in der Einweisung steht, kann die Krankenkasse ihm die entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Das betrifft sowohl ein höheres Krankenhausentgelt als auch zusätzliche Fahrtkosten (§ 39 Abs. 2 SGB V).
Es gibt jedoch zwingende Gründe, bei denen die Krankenkasse nach eigenem Ermessen auf die Berechnung von Mehrkosten verzichten kann:
- Entfernung vom Wohnort der nächsten Angehörigen – bei Kindern von den Bezugspersonen
- Religiöse Bedürfnisse des Versicherten (§ 2 Abs. 3 SGB V)
- Angemessene persönliche Wünsche des Versicherten (§ 33 SGB I)
Die Wahlfreiheit bei der Krankenhausbehandlung ist also nicht unbegrenzt — sie gilt in erster Linie für die in der ärztlichen Einweisung genannten Häuser.