In Kürze
Wer vollstationär im Krankenhaus behandelt wird, muss als gesetzlich Versicherter eine tägliche Zuzahlung leisten — jedoch höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr. Bestimmte Regeln gelten für Jahreswechsel, Verlegungen und Zuzahlungsbefreiungen.
Definition
Grundlage ist § 39 Abs. 4 SGB V. Danach zahlen Versicherte bei vollstationärer Krankenhausbehandlung einen gesetzlich festgelegten Betrag pro Kalendertag — maximal für 28 Tage im selben Kalenderjahr. Wer in einem Jahr bereits 28 Tage Zuzahlung geleistet hat, zahlt für weitere Krankenhausaufenthalte im selben Jahr nichts mehr dazu.
Dauert ein Krankenhausaufenthalt über den Jahreswechsel hinaus an, beginnt die 28-Tage-Frist nicht neu. Die noch verbleibenden Zuzahlungstage aus dem alten Jahr werden einfach ins neue Jahr übertragen. Erst bei einem neuen, eigenständigen Krankenhausaufenthalt im neuen Kalenderjahr startet die Zählung von vorn — unter Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungen desselben Jahres.
Zuzahlungen, die für eine Anschlussrehabilitation nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI oder nach § 40 Abs. 6 oder 7 SGB V im gleichen Kalenderjahr geleistet wurden, werden auf die 28-Tage-Frist angerechnet.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zählen auch Krankenhauszuzahlungen mit. Wer die Belastungsgrenze erreicht, wird von seiner Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit. Tage, an denen eine solche Befreiung bestand, zählen trotzdem auf die 28-Tage-Frist — auch wenn in dieser Zeit keine Zahlung tatsächlich geleistet wurde.
Folgende Besonderheiten gelten außerdem:
- Aufnahme- und Entlassungstag zählen beide als Zuzahlungstage.
- Bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung wird die Zuzahlung für den Verlegungstag nur einmal erhoben — von der aufnehmenden Einrichtung.
- Auch während einer Beurlaubung aus dem Krankenhaus läuft die Zuzahlungspflicht weiter.
- Wechselt während des Aufenthalts die zuständige Krankenkasse, werden die Kosten und die geleisteten Zuzahlungen anteilig nach den tatsächlich verbrachten Kalendertagen auf die beteiligten Kassen aufgeteilt.