Krankenhausbehandlung

In Kürze

Krankenhausbehandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. Sie kann in verschiedenen Formen erbracht werden – von der vollstationären Aufnahme bis zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus.

Definition

Krankenhausbehandlung umfasst medizinische Leistungen, die in einem Krankenhaus erbracht werden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen vollstationärer, teilstationärer, vor- und nachstationärer sowie ambulanter Behandlung.

Welche Form gewählt wird, richtet sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Können mehrere Behandlungsarten das gleiche Ziel erreichen, hat die kostengünstigere Variante Vorrang. Das Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob eine vollstationäre Aufnahme wirklich notwendig ist oder ob das Ziel auch durch eine andere Form – etwa häusliche Krankenpflege oder ambulantes Operieren – erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 SGB V).

Die Krankenhausbehandlung muss von einem Arzt verordnet werden. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung nicht ausreicht. Der Arzt muss die Notwendigkeit auf der Verordnung schriftlich begründen (§ 73 Abs. 4 SGB V). Kein Anspruch besteht, wenn die stationäre Aufnahme nicht aus medizinischen Gründen erforderlich ist – etwa bei reiner Pflegebedürftigkeit.

Besonderheiten für gesetzlich Versicherte:

  • Mitaufnahme einer Begleitperson: Ist die Begleitung medizinisch notwendig, ist sie im Versicherungsschutz enthalten (§ 11 Abs. 3 SGB V).
  • Auskunftspflicht des Krankenhauses: Versicherte haben das Recht, Auskunft über die der Krankenkasse in Rechnung gestellten Kosten zu erhalten.
  • Prüfung durch den Medizinischen Dienst: Die Krankenkasse kann in bestimmten Fällen eine gutachterliche Stellungnahme einholen, um Voraussetzungen und Abrechnung zu prüfen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Prüfung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung eingeleitet werden.

Wechselt ein Versicherter während eines laufenden Krankenhausaufenthalts die Krankenkasse, werden die Kosten anteilig nach den tatsächlich verbrachten Krankenhaustagen auf die beteiligten Krankenkassen aufgeteilt.