In Kürze
Die Kriegsopferversorgung ist heute Teil der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Sie sichert Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis bleibende Schäden erlitten haben, mit Geld-, Sach- und Dienstleistungen ab.
Definition
Wer durch Krieg, Gewalt oder ein anderes anerkanntes schädigendes Ereignis dauerhaft geschädigt wurde, hat nach dem SGB XIV Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Diese umfassen medizinische Versorgung, finanzielle Entschädigungen und Unterstützung bei der Teilhabe am Berufs- und Gesellschaftsleben.
Schnelle Hilfen (Kapitel 4 SGB XIV) ermöglichen rasche, unbürokratische Unterstützung direkt nach dem schädigenden Ereignis. Dazu gehören ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Psychotherapie, medizinische Rehabilitation sowie die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Der Antrag wird in einem erleichterten Verfahren geprüft: Der geschilderte Sachverhalt gilt als wahr, solange er nicht offensichtlich falsch ist.
Ein besonderes Angebot ist die Traumaambulanz: Betroffene erhalten dort bis zu 15 Sitzungen psychotherapeutische Unterstützung (Kinder und Jugendliche bis zu 18 Sitzungen), in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ereignis. Ein Termin muss spätestens fünf Werktage nach Kontaktaufnahme angeboten werden.
Das Fallmanagement begleitet Berechtigte persönlich durch das gesamte Antrags- und Leistungsverfahren. Bei Straftaten gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie bei minderjährigen Geschädigten wird es in der Regel automatisch erbracht.
Für anerkannte Schädigungsfolgen besteht Anspruch auf Krankenbehandlung — ohne Zuzahlungen und mit ergänzenden Leistungen über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Führt die Schädigung zur Pflegebedürftigkeit, orientieren sich die Leistungen am SGB XI, gehen aber teilweise darüber hinaus.
Monatliche Entschädigungszahlungen richten sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und betragen seit dem 01.07.2025 zwischen 434,00 EUR und 2.602,80 EUR monatlich. Bei schwerwiegendsten Schädigungen nach § 83 Abs. 3 SGB XIV erhöht sich der Betrag um weitere 20 %. Hinterbliebene — Witwen, Witwer, Waisen und Eltern — erhalten ebenfalls monatliche Zahlungen nach §§ 85, 88 SGB XIV.
Leistungen zur Teilhabe sollen die Rückkehr ins Berufs- und Gesellschaftsleben ermöglichen. Sie umfassen Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und an der Gesellschaft sowie besondere Einzelfallleistungen zum Lebensunterhalt — seit dem 01.01.2024 grundsätzlich ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen, wenn der Bedarf durch das schädigende Ereignis entstanden ist.