In Kürze
Die Kriegsopferfürsorge umfasst ergänzende Hilfen für Kriegsgeschädigte und ihre Hinterbliebenen, die über die reguläre Kriegsopferversorgung hinausgehen. Sie ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts.
Definition
Die Kriegsopferfürsorge war im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt und bot Beschädigten sowie Hinterbliebenen verschiedene Unterstützungsleistungen. Dazu gehörten unter anderem Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Krankenhilfe, Pflegehilfe, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe sowie Wohnungshilfe.
Mit dem SGB XIV wurde das alte Recht des BVG zum 1. Januar 2024 grundlegend neu geregelt. Wer bereits vor diesem Datum Leistungen nach dem alten BVG-Recht bezogen hat, genießt Besitzstandsschutz: Diese Personen können wählen, ob sie ins neue Recht wechseln oder weiterhin Leistungen nach altem Recht erhalten möchten.
Berechtigte im Besitzstandsschutz erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe aller bisherigen Geldleistungen ergibt – unbefristet und um 25 % erhöht. Befristet bewilligte Leistungen können bis zum 31. Dezember 2033 weiter beantragt werden.
Zum Kreis der Berechtigten zählen:
- Beschädigte, die eine Beschädigtenrente beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung haben
- Hinterbliebene, die Witwen-, Waisen- oder Elternrente erhalten
- Personen, deren Rentenanspruch wegen einer Kapitalabfindung erloschen ist
Leistungen, die ausschließlich auf einem schädigungsbedingten Bedarf beruhen, werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Bei sonstigen Leistungen prüfen die zuständigen Hauptfürsorgestellen, ob Einkommen oder Vermögen angerechnet werden.
Zuständig für die Leistungen sind die Hauptfürsorgestellen der jeweiligen Bundesländer. Der Antrag ist beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung am Wohnort zu stellen.