In Kürze
Eine Kapitalherabsetzung (auch „Kapitalschnitt") bedeutet, dass eine Kapitalgesellschaft ihr Grund- oder Stammkapital offiziell verringert. Das kann dazu dienen, Verluste auszugleichen oder Geld an die Anteilseigner zurückzuzahlen.
Definition
Bei einer Kapitalherabsetzung wird das Eigenkapital einer Gesellschaft – also das im Unternehmen gebundene Kapital – förmlich herabgesetzt. Man spricht auch von einer Kapitalmaßnahme, die das Gegenteil einer Kapitalerhöhung darstellt.
Es gibt zwei grundlegende Formen: Bei der nominellen Kapitalherabsetzung fließt kein Geld ab – das Kapital wird nur buchhalterisch angepasst, etwa um Verluste oder Wertminderungen auszugleichen, zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmenssanierung. Bei der effektiven Kapitalherabsetzung hingegen wird tatsächlich Geld an die Anteilseigner ausgezahlt.
Für die Aktiengesellschaft (AG) kennt das Gesetz drei Wege:
- Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222–228 AktG): Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229–236 AktG): Nur zum Verlustausgleich oder zur Einstellung in Rücklagen zulässig; keine Rückzahlung an Aktionäre.
- Einziehung von Aktien (§§ 237–239 AktG): Aktien werden zwangsweise eingezogen oder zurückgekauft und damit vernichtet.
Für die GmbH gilt: Auch hier ist eine Dreiviertelmehrheit in der Gesellschafterversammlung und eine Eintragung ins Handelsregister nötig. Das Stammkapital darf dabei nicht unter den gesetzlichen Mindestwert von 25.000 Euro sinken. Die Anmeldung zur Eintragung kann frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG).
Gläubigerschutz: Damit Geschäftspartner und Kreditgeber nicht benachteiligt werden, sieht das Gesetz besondere Schutzregeln vor. Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung und der Einziehung von Aktien müssen Gläubiger, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung melden, befriedigt oder abgesichert werden (§§ 225, 233 AktG; § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Zahlungen an Aktionäre dürfen erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung bestehen zusätzlich Einschränkungen bei künftigen Gewinnausschüttungen.