Kapitalgesellschaften - Prüfungsvorschriften

In Kürze

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen lassen. Ohne diese Prüfung darf der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Definition

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften zur Abschlussprüfung verpflichtet — mit einer Ausnahme: Kleine Aktiengesellschaften sind von dieser Pflicht befreit.

Der Abschlussprüfer prüft, ob die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften sowie dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung entsprechen. Außerdem soll die Prüfung sicherstellen, dass wesentliche Fehler oder Verstöße erkannt werden, die das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verfälschen könnten.

Der Lagebericht wird daraufhin geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, ein zutreffendes Bild der Unternehmenslage vermittelt und die Risiken der künftigen Entwicklung richtig darstellt.

Die Gesellschafter wählen den Abschlussprüfer — möglichst noch vor Ende des betreffenden Geschäftsjahres. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gleichzeitig ein anderer Prüfer bestellt wird.

Als Abschlussprüfer kommen infrage:

  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften — für alle prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften
  • Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften — zusätzlich bei mittelgroßen GmbHs

Nach der Prüfung erstellt der Abschlussprüfer einen schriftlichen Bericht und fasst das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen. Dieser enthält eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses. Hat der Prüfer Einwände, muss er den Bestätigungsvermerk einschränken oder ganz versagen — und dies nachvollziehbar begründen.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 317 HGB — Gegenstand und Umfang der Prüfung
  • § 318 HGB — Bestellung des Abschlussprüfers
  • § 319 HGB — Zulässige Prüfer
  • § 321 HGB — Prüfungsbericht
  • § 322 HGB — Bestätigungsvermerk