In Kürze
Ist eine Begleitperson im Krankenhaus aus medizinischen Gründen notwendig, übernimmt die Krankenkasse Kosten für Unterkunft, Verpflegung und unter Umständen auch den Verdienstausfall der Begleitperson.
Definition
Wenn ein Patient stationär im Krankenhaus behandelt wird und eine Begleitperson aus medizinischen Gründen anwesend sein muss, gehört deren Mitaufnahme zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Dies ist in § 11 Abs. 3 SGB V geregelt.
Typische Fälle sind Kleinkinder, bei denen die Trennung von einem Elternteil den Genesungsprozess gefährden würde, oder Situationen, in denen die Begleitperson in das therapeutische Konzept eingebunden werden muss. Die medizinische Notwendigkeit muss ärztlich bescheinigt und von der Krankenkasse im Einzelfall geprüft werden.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Ab dem 1. Januar 2025 können Krankenhäuser 60,00 Euro pro Tag für die Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson abrechnen. Dieser Betrag gilt für den Aufnahmetag und jeden weiteren vollstationären Behandlungstag.
Verdienstausfall: Entsteht der Begleitperson durch die notwendige Anwesenheit ein Verdienstausfall, kann dieser ebenfalls nach § 11 Abs. 3 SGB V erstattet werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
- Arbeitnehmer: Erstattung des nachgewiesenen Nettoverdienstausfalls, begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V (2024: 172,50 Euro pro Tag).
- Selbstständige: Erstattung von 80 Prozent des nachgewiesenen Ausfalls an Arbeitseinkommen, ebenfalls bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.
Leistungspflichtig ist die Krankenkasse, die auch die stationäre Behandlung des Patienten trägt. Rein persönliche oder familiäre Gründe für die Anwesenheit reichen nicht aus — die medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung.
Unterbringung außerhalb des Krankenhauses: In besonderen Fällen, etwa bei erhöhtem Infektionsrisiko oder fehlenden Kapazitäten im Krankenhaus, kann die Begleitperson auch außerhalb der stationären Einrichtung untergebracht werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten dabei bis zur gleichen Höhe wie bei einer Mitaufnahme im Krankenhaus (ab 2025: 60,00 Euro pro Tag).