Krankenhausbehandlung - Behandlungsarten

In Kürze

Krankenhausbehandlung gibt es in verschiedenen Formen – von der vollständigen Aufnahme über tagesklinische Angebote bis hin zu ambulanten Operationen. Welche Art infrage kommt, hängt vom Krankheitsbild und dem notwendigen Behandlungsumfang ab.

Definition

Gesetzlich Versicherte haben nach § 39 SGB V Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht auf anderem Weg erreicht werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Behandlungsarten.

Vollstationäre Behandlung bedeutet, dass der Patient rund um die Uhr – also Tag und Nacht – im Krankenhaus aufgenommen ist. Sie kommt bei Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder Linderung von Krankheiten in Betracht, wenn ambulante oder teilstationäre Versorgung nicht ausreicht.

Teilstationäre Behandlung ist möglich, wenn keine vollständige Unterbringung nötig ist. Der Patient ist dann nur tagsüber (tagesklinisch) oder nur nachts (nachtklinisch) im Krankenhaus.

Vorstationäre Behandlung (§ 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V) dient dazu, eine vollstationäre Aufnahme vorzubereiten oder deren Notwendigkeit zu prüfen. Sie ist auf höchstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor dem stationären Aufenthalt begrenzt – ohne Unterkunft und Verpflegung.

Nachstationäre Behandlung (§ 115a Abs. 1 Nr. 2 SGB V) schließt sich an einen stationären Aufenthalt an und soll den Behandlungserfolg sichern. Sie umfasst maximal sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung. In medizinisch begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V) erlaubt operative Eingriffe, bei denen der Patient nicht stationär aufgenommen wird. Er verbringt die Nacht vor und nach dem Eingriff zu Hause. Krankenhäuser dürfen solche Eingriffe durchführen, wenn sie ihre Bereitschaft gegenüber den zuständigen Stellen angezeigt haben.

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V) geht über das ambulante Operieren hinaus. Sie umfasst auch Maßnahmen im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g SGB V, etwa bei chronischen Erkrankungen. Krankenkassen können dafür Verträge mit zugelassenen Krankenhäusern abschließen.